OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2001
23 W 50/00
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 40
MDR 2001, 776
NJW-RR 2001, 1653
NZBau 2002, 100
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 461/98

Voraussetzungen der Streitwerterhöhung aufgrund Hilfsaufrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 23 W 50/00

DRsp Nr. 2001/9327

Voraussetzungen der Streitwerterhöhung aufgrund Hilfsaufrechnung

Ob sich für die erste Instanz der Streitwert gem. § 19 Abs. 3 GKG aufgrund einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung erhöht, richtet sich allein danach, ob in dieser Instanz eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergangen ist. Ist dies der Fall, so erhöht sich der Streitwert, auch wenn die höhere Instanz anders entscheidet und die Klage abweist.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ;

Gründe: