FG Hamburg - Beschluss vom 23.01.2015
3 KO 298/14
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 149; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1003;

Voraussetzungen der RVG-Erledigungsgebühr - besondere Mitwirkung

FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 3 KO 298/14

DRsp Nr. 2015/5936

Voraussetzungen der RVG -Erledigungsgebühr - besondere Mitwirkung

1. Die Erledigungsgebühr erfordert - eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, - die auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist; - den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs, - eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg 2. Eine besondere Mitwirkung ergibt sich u. U. aus Recherchen und eingereichten Unterlagen über im Zusammenhang interessierende oder vergleichbar gelagerte, für das Gericht und den Beklagten vorher nicht ohne weiteres ersichtliche Verwaltungsvorgänge oder -schreiben, Gerichtsverfahren oder unveröffentlichte Entscheidungen.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 149; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

A.

Streitig ist, ob aufgrund besonderer Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erledigung des Klageverfahrens eine Erledigungsgebühr verdient und zu erstatten ist.

I.