OLG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2006
5 W 58/05
Normen:
ZPO § 91a ; BGB § 130 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2006, 197
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1693/04

Voraussetzungen der Rückforderung eines Darlehens; Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 5 W 58/05

DRsp Nr. 2006/30071

Voraussetzungen der Rückforderung eines Darlehens; Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

1. Den Nachweis des Zugangs einer Darlehenskündigung kann unschwer durch Übermittlung des Kündigungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein geführt werden.2. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass per Postversand der ... Schreiben den Empfänger auch tatsächlich erreichen, gibt es nicht.3. Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, sich nach dem Erhalt einer Mahnung bezüglich rückständiger Raten danach zu erkundigen, ob die Bank den Darlehensvertrag gekündigt hat.

Normenkette:

ZPO § 91a ; BGB § 130 ;

Gründe:

1. Die Klägerin machte mit der unter dem 16.08.2004 erhobenen Klage Ansprüche in Höhe von 5.752,31 EUR nebst Zinsen seit dem 16.07.2003 aus einem Darlehensvertrag vom 16.05.2002 über eine Bruttokreditsumme von 8.130,00 EUR geltend.

Der Beklagte zahlte letztmalig im Februar 2003 die vereinbarte Kreditrate. Mit Schreiben vom 18.06.2003 mahnte die Klägerin den Beklagten gemäß § 498 Abs.1 Satz 2 BGB.

Die Klägerin behauptete, das Darlehen mit Schreiben vom 17.07.2003 gekündigt zu haben. Der Beklagte bestritt den Zugang einer Kündigung und vertrat die Ansicht, der klägerische Anspruch sei mangels Kündigung nicht fällig.