1. Die Klägerin machte mit der unter dem 16.08.2004 erhobenen Klage Ansprüche in Höhe von 5.752,31 EUR nebst Zinsen seit dem 16.07.2003 aus einem Darlehensvertrag vom 16.05.2002 über eine Bruttokreditsumme von 8.130,00 EUR geltend.
Der Beklagte zahlte letztmalig im Februar 2003 die vereinbarte Kreditrate. Mit Schreiben vom 18.06.2003 mahnte die Klägerin den Beklagten gemäß § 498 Abs.1 Satz 2 BGB.
Die Klägerin behauptete, das Darlehen mit Schreiben vom 17.07.2003 gekündigt zu haben. Der Beklagte bestritt den Zugang einer Kündigung und vertrat die Ansicht, der klägerische Anspruch sei mangels Kündigung nicht fällig.
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