Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. April 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. März 2008 (23.O.558/07) wird zurückgewiesen.
I. Die im Jahre 1998 gegründete Antragstellerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer ihr Alleingesellschafter ist, beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll.
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