KG - Beschluss vom 15.02.2011
9 W 50/08
Normen:
ZPO § 116 Nr. 2; GKG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 558/07

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person

KG, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 9 W 50/08

DRsp Nr. 2011/3757

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person

1. Auch für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll, kann Prozesskostenhilfe für eine juristische Person nur unter den Voraussetzungen des § 116 ZPO bewilligt werden. 2. Die Regelung des § 116 Nr. 2 ZPO steht mit dem Grundgesetz im Einklang. 3. Die Vorschrift des § 116 Nr. 2 ZPO ist nicht europarechtswidrig. Sie verstößt weder gegen die Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches, noch gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. April 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. März 2008 (23.O.558/07) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 Nr. 2; GKG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I. Die im Jahre 1998 gegründete Antragstellerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer ihr Alleingesellschafter ist, beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll.