Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 26. Mai 2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kostenschuldner tragen die Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert beträgt 371,10 €.
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