SchlHOLG - Beschluss vom 06.10.2009
9 W 74/09
Normen:
BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1; KostO § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 422/08

Voraussetzungen der notariellen Verwahrungstätigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 9 W 74/09

DRsp Nr. 2010/9836

Voraussetzungen der notariellen Verwahrungstätigkeit

Zur Frage, wann ein berechtigtes Sicherungsinteresse als Voraussetzung für eine notarielle Verwahrungstätigkeit (Anderkonto) bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen vorliegt.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 26. Mai 2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kostenschuldner tragen die Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt 371,10 €.

Normenkette:

BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1; KostO § 146 Abs. 1;

Gründe: