OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.2009
20 W 328/07
Normen:
KostO § 19 Abs. 2; KostO § 19 Abs. 4; KostO § 62 Abs. 2; KostO § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 156/07

Voraussetzungen der Kostenprivilegierung der Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 20 W 328/07

DRsp Nr. 2009/24601

Voraussetzungen der Kostenprivilegierung der Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe

1. Die Kostenprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO setzt in beiden Alternativen das Eigentum des Übertragenden an dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Hofstelle voraus (Anschluss an BayObLG). Deshalb ist § 19 Abs. 4 KostO nicht anwendbar, wenn die Hofstelle nur von einem Dritten gepachtet ist. 2. Die Kostenprivilegierung nach § 62 Abs. 2 KostO erfasst nicht die Eintragung von Veränderungsvormerkungen im Zusammenhang mit einer Gutsüberlassung.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 2; KostO § 19 Abs. 4; KostO § 62 Abs. 2; KostO § 66 Abs. 1;

Gründe: