OLG Köln - Beschluss vom 27.10.2009
17 W 291/09
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104;
Fundstellen:
AGS 2009, 612
MDR 2010, 104
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 185/08

Voraussetzungen der Kostenfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 17 W 291/09

DRsp Nr. 2009/26078

Voraussetzungen der Kostenfestsetzung

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790,00 Euro

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104;

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenkliche Rechtsmittel hat - soweit es auf der Grundlage des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 25.08.2009 dem Senat zur Entscheidung angefallen ist - in der Sache selbst keinen Erfolg.