Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790,00 Euro
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenkliche Rechtsmittel hat - soweit es auf der Grundlage des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 25.08.2009 dem Senat zur Entscheidung angefallen ist - in der Sache selbst keinen Erfolg.
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