OLG Celle - Beschluss vom 05.05.2011
13 W 42/11
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1748
MDR 2011, 879
NJW-RR 2011, 1564
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 173/10

Voraussetzungen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 13 W 42/11

DRsp Nr. 2011/8304

Voraussetzungen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

1. Für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist kein Raum, wenn zum Zeitpunkt der "Klagerücknahme" eine Klage noch gar nicht anhängig ist. 2. Wird nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage vom Antragsteller keine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageschrift eingereicht, sondern stattdessen vom Gericht dem Gegner lediglich eine Abschrift des Prozesskostenhilfegesuchs zugestellt, kann eine Anhängigmachung der Klage erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt angesehen werden, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, dass er den Prozesskostenhilfeantrag nunmehr als Klageschrift ansehen will.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. März 2011 - im Umfang seines Kostenausspruchs - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf bis 900 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;

Gründe: