Der Beklagte wendet sich mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Oberlandesgericht Naumburg vom 06.12.2001 über DM 394,82, der gegen ihn als Zweitschuldner ergangen ist, weil sich der Erstschuldner im Ausland aufhalten und die Zwangsvollstreckung gegen ihn deshalb aussichtslos sein soll. Der Beklagte meint, die Tatsache, daß sich der Erstschuldner im Ausland aufhalte, reiche als Grund für den Kostenansatz gegen ihn nicht aus; vielmehr müsse zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung die Beitreibung der Forderung versucht werden.
Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Die nach dem gerichtlichen Vergleich vom Kläger zu tragenden Kosten können derzeit (noch) nicht gegen den Beklagten als Zweitschuldner angesetzt werden.
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