OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.08.2015
III-3 AR 4/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 981

Voraussetzungen der Gewährung einer Pauschvergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen III-3 AR 4/15

DRsp Nr. 2015/16183

Voraussetzungen der Gewährung einer Pauschvergütung

"Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt grundsätzlich über einen längeren - wohl mehr als einmonatigen - Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus."

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 10.880 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Antragsteller für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.