Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.
I. Der am 11.01.1991 geborene Pflegling ist der Sohn und der alleinige Vorerbe des am 06.01.1999 verstorbenen W. B.. Die Beteiligten zu 1 wurden zu Testamentsvollstreckern über den Nachlass des Erblassers ernannt. Sie führen das Amt gemeinschaftlich.
Mit Beschluss vom 28.09.1999 ordnete das Amtsgericht Ergänzungspflegschaft für den Pflegling an. Der Wirkungskreis umfasst die "Vermögenssorge gemäß §§ 1638 Abs. 1, 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verwaltung der Erbschaft nach dem Vater W. B.".
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