OLG München - Beschluss vom 28.01.2010
31 Wx 59/09
Normen:
KostO § 19 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 840
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10307/08
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 30/99

Voraussetzungen der Gebührenprivilegierung für ein Geschäft im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes

OLG München, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 59/09

DRsp Nr. 2010/2068

Voraussetzungen der Gebührenprivilegierung für ein Geschäft im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes

Die Gebührenprivilegierung für ein Geschäft, das der Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle dient, setzt grundsätzlich voraus, dass die Bewirtschaftung von der zum Betrieb gehörenden Hofstelle aus erfolgt. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht ist.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4;

Gründe:

I. Der am 11.01.1991 geborene Pflegling ist der Sohn und der alleinige Vorerbe des am 06.01.1999 verstorbenen W. B.. Die Beteiligten zu 1 wurden zu Testamentsvollstreckern über den Nachlass des Erblassers ernannt. Sie führen das Amt gemeinschaftlich.

Mit Beschluss vom 28.09.1999 ordnete das Amtsgericht Ergänzungspflegschaft für den Pflegling an. Der Wirkungskreis umfasst die "Vermögenssorge gemäß §§ 1638 Abs. 1, 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verwaltung der Erbschaft nach dem Vater W. B.".