I.
Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dresden ein Scheidungsverfahren anhängig. Der in Mxxxxxx lebenden Antragstellerin war Prozesskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwältin xxxxxxxxxx aus xxxxxxx als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwältin xxxxxxxxx aus Mxxxxxx als Korrespondenzanwältin beigeordnet worden.
Die Hauptbevollmächtigte, Rechtsanwältin xxxxxxxxxx, machte mit Antrag vom 09.11.1999 Prozesskostenhilfegebühren in Höhe von 1.490,60 DM geltend.
Mit Beschluss vom 06.04.2000 setzte das Familiengericht die Vergütung auf 1.346,18 DM fest. Zur Begründung der Absetzung führte es aus, dass für die Vergütung der Sitz der Anwaltskanzlei maßgebend sei und die Gebühren der BRAGO für die neuen Bundesländer gelten.
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