OLG Dresden - Beschluss vom 24.01.2001
22 WF 532/00
Normen:
EinigunsV Anlage I Kap II A III Nr. 26 lit. a S. 1,;
Fundstellen:
AGS 2001, 271

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet

OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 22 WF 532/00

DRsp Nr. 2005/14787

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet

»Hat der Rechtsanwalt seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet, dann sind seine Gebühren um 10% gemäß Einigungsvertrag zu ermäßigen. Es kommt nicht darauf an, daß seine Partei in den alten Bundesländern ansässig ist.«

Normenkette:

EinigunsV Anlage I Kap II A III Nr. 26 lit. a S. 1,;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dresden ein Scheidungsverfahren anhängig. Der in Mxxxxxx lebenden Antragstellerin war Prozesskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwältin xxxxxxxxxx aus xxxxxxx als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwältin xxxxxxxxx aus Mxxxxxx als Korrespondenzanwältin beigeordnet worden.

Die Hauptbevollmächtigte, Rechtsanwältin xxxxxxxxxx, machte mit Antrag vom 09.11.1999 Prozesskostenhilfegebühren in Höhe von 1.490,60 DM geltend.

Mit Beschluss vom 06.04.2000 setzte das Familiengericht die Vergütung auf 1.346,18 DM fest. Zur Begründung der Absetzung führte es aus, dass für die Vergütung der Sitz der Anwaltskanzlei maßgebend sei und die Gebühren der BRAGO für die neuen Bundesländer gelten.