I.
In ihrer Klage vom 04.10.1996 begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 43.309,03 DM nebst 5 % Zinsen seit Fälligkeit der klagegegenständlichen Rechnungen. Die hiermit angesprochenen Rechnungen wurden in einer Übersicht der Klageschrift beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 29.10.1996 bestellten sich die Beklagtenvertreter und erklärten für die Beklagte ein Anerkenntnis bezüglich der Hauptforderung. Die geltend gemachten Zinsen wurden lediglich in Höhe von 5 % seit Klagezustellung anerkannt.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.1996 erklärt hatte, die Klage für den nicht anerkannten Umfang nicht zurücknehmen zu wollen, erging am 25.11.1996 zunächst ein Teilanerkenntnisurteil, das die Beklagte verurteilte, an die Klägerin 43.309,03 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.10.1996 zu bezahlen.
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