Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Gerichtskostenrechnung vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien schlossen im Berufungsverfahren einen Vergleich über die isoliert angefochtene Folgesache Zugewinn. Ziffer 2 des Vergleichs lautet:
2. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der in das billige Ermessen des Senats gestellten Kostenentscheidung verzichten.
Der Senat hat sodann durch Beschluss entschieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Antragsgegner zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 zur Last fallen und im Übrigen gegeneinander aufgehoben werden.
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