OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.04.2001
7 W 6/01
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 224
OLGReport-Braunschweig 2001, 181
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 126/95

Voraussetzungen der Gebühr für Mehrvertretung; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Partei zur Information ihres Rechtsanwalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 7 W 6/01

DRsp Nr. 2004/14753

Voraussetzungen der Gebühr für Mehrvertretung; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Partei zur Information ihres Rechtsanwalts

1. Eine Auftraggebermehrheit i.S. von § 6 Abs. 1 BRAGO liegt nicht vor, wenn eine Partei gleichzeitig Streithelfer einer weiteren Partei ist. 2. Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn die unmittelbare Information eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten unmöglich oder unzumutbar ist oder die Kosten einer solchen Information diejenigen der Einschaltung eines Verkehrsanwalts erreichen oder überschreiten. 3. Erstattungsfähig sind aber die Reisekosten einer Partei zur einmaligen Information ihres Prozessbevollmächtigten, da einer Partei zuzubilligen ist, dass sie diesen kennen lernen und in einem eingehenden Gespräch informieren, instruieren und die Gefahr von langwierigen Rückfragen gering halten kann.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 05.02.2001, womit sie die Absetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO und die Absetzung von Verkehrsanwaltskosten rügt, ist statthaft, auch im übrigen zulässig, jedoch weitgehend unbegründet.