Das als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 05.02.2001, womit sie die Absetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO und die Absetzung von Verkehrsanwaltskosten rügt, ist statthaft, auch im übrigen zulässig, jedoch weitgehend unbegründet.
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