Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin vom 19.10.2018 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
I.
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die nach Nr. 7008 VV RVG zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer auf die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung berücksichtigt.
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