OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.04.2004
4 W 42/04
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GRUR 2004, 1064
GRUR-RR 2004, 343
OLGReport-Zweibrücken 2004, 638
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 2 HK.O 8/03 - 12.01.2004,

Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Ermittlerkosten und ausländischen Patentanwaltskosten in Markenstreitssache

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 4 W 42/04

DRsp Nr. 2004/16026

Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Ermittlerkosten und ausländischen Patentanwaltskosten in Markenstreitssache

»1. Die "Ermittlerkosten" für einen eingeschalteten Testkäufer sind jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn dieser nur zur allgemeinen Marktbeobachtung tätig geworden ist und dabei zufällig eine Markenrechtsverletzung aufgedeckt hat. 2. Die Kosten eines ausländischen Patentanwalts sind erstattungsfähig, wenn er in der Europäischen Union ansässig ist und der Verfahrensgegenstand eine Gemeinschaftsmarkenstreitsache betrifft.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet und deshalb zurückzuweisen.