BGH - Beschluß vom 14.11.1995
VI ZR 408/94
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 lit. a;
Fundstellen:
BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachg. A Abs. III Nr. 19 a, Gebührenermäßigung 1
DNotZ 1996, 919
DtZ 1996, 59
MDR 1996, 205
NJ 1996, 90
RAnB 1996, 95 (Ls)
Rpfleger 1996, 171
Vorinstanzen:
OLG Freiburg,
LG Freiburg,

Voraussetzungen der Ermäßigung der Gerichtsgebühren

BGH, Beschluß vom 14.11.1995 - Aktenzeichen VI ZR 408/94

DRsp Nr. 1996/232

Voraussetzungen der Ermäßigung der Gerichtsgebühren

»Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 Buchst. a zum Einigungsvertrag tritt, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, unabhängig davon ein, vor welchem Gericht der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsgebühren anfallen.«

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 lit. a;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin, die Deutsche Bahn AG, bittet um Berichtigung der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs, mit der die Verfahrensgebühr gemäß §§ 11, 49 GKG erhoben worden ist. Sie macht geltend, daß sie gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a zum Einigungsvertrag nur zur Zahlung der um 20% ermäßigten Gebühr verpflichtet sei, weil sie ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in dem Teil von Berlin hat, der zum Beitrittsgebiet zählt.

Die Kostenbeamtin hat der als Erinnerung aufgefaßten Bitte um Berichtigung der Kostenrechnung nicht abgeholfen, weil es die soziale Zielsetzung der Gebührenprivilegierung nicht erlaube, diese Vergünstigung einem Großunternehmen zukommen zu lassen, das erst nach der Wiedervereinigung seinen Sitz in den neuen Bundesländern genommen hat.