I. Die Revisionsklägerin, die Deutsche Bahn AG, bittet um Berichtigung der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs, mit der die Verfahrensgebühr gemäß §§ 11, 49 GKG erhoben worden ist. Sie macht geltend, daß sie gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a zum
Die Kostenbeamtin hat der als Erinnerung aufgefaßten Bitte um Berichtigung der Kostenrechnung nicht abgeholfen, weil es die soziale Zielsetzung der Gebührenprivilegierung nicht erlaube, diese Vergünstigung einem Großunternehmen zukommen zu lassen, das erst nach der Wiedervereinigung seinen Sitz in den neuen Bundesländern genommen hat.
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