BGH - Urteil vom 06.10.1983
III ZR 109/82
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 208
BGHWarn 1983, Nr. 269
EBE 1984, 50
JurBüro 1984, 377
LM Nr. 4 zu § 6 BRAGebO
MDR 1984, 561
NJW 1984, 2296
Rpfleger 1984, 202
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 77/82

Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern

BGH, Urteil vom 06.10.1983 - Aktenzeichen III ZR 109/82

DRsp Nr. 1999/2936

Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern

"Die Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Wohnungseigentümern als Auftraggebern hängt weder von dem tatsächlichen Eintritt einer Mehrbelastung des Rechtsanwalts durch die mehreren Auftraggeber noch einer dann jedenfalls im "Regelfall" eintretenden Mehrbelastung ab."

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die - eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildenden - 24 Kläger als Prozeßbevollmächtigter in einem Rechtsstreit, in dem diese Gewährleistungsansprüche gegen ihren Bauträger geltend machten. In seiner Kostenrechnung vom 7. Februar 1979 verlangte der Beklagte u. a. wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber eine erhöhte Prozeßgebühr, insgesamt 2.961,20 DM. Die Kläger zahlten nur einen Betrag von 1.950 DM.

In dem am Ende des Vorprozesses durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahren versagte das Oberlandesgericht Köln den Klägern, die obsiegt hatten, eine Erstattung der Mehrvertretungskosten.

Die Kläger haben vorgetragen, sie schuldeten dem Beklagten keine Gebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Auch dürfe der Beklagte von ihnen nicht mehr fordern, als ihnen im Vorprozeß erstattet worden sei.