Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die - eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildenden - 24 Kläger als Prozeßbevollmächtigter in einem Rechtsstreit, in dem diese Gewährleistungsansprüche gegen ihren Bauträger geltend machten. In seiner Kostenrechnung vom 7. Februar 1979 verlangte der Beklagte u. a. wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber eine erhöhte Prozeßgebühr, insgesamt 2.961,20 DM. Die Kläger zahlten nur einen Betrag von 1.950 DM.
In dem am Ende des Vorprozesses durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahren versagte das Oberlandesgericht Köln den Klägern, die obsiegt hatten, eine Erstattung der Mehrvertretungskosten.
Die Kläger haben vorgetragen, sie schuldeten dem Beklagten keine Gebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Auch dürfe der Beklagte von ihnen nicht mehr fordern, als ihnen im Vorprozeß erstattet worden sei.
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