OLG Celle - Urteil vom 28.12.2011
14 U 107/11
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 358
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 282/10

Voraussetzungen der Erhöhung der Mittelgebühr; Überprüfung durch das Gericht

OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 14 U 107/11

DRsp Nr. 2012/17

Voraussetzungen der Erhöhung der Mittelgebühr; Überprüfung durch das Gericht

Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (entgegen BGH MDR 2011, 454 f.).

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.449,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 sowie weitere 111,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.