Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 24.07.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 19.04.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der dem Rechtsanwalt G. aus der Staatskasse zu zahlende Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 835,98 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen.
b)Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2)Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin macht im vorliegenden Verfahren die Festsetzung seines Vorschusses auf Verfahrenskostenhilfe geltend.
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