OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2014
5 WF 157/13
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; RVG § 17 Nr. 4 lit. b; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1941
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 363/12

Voraussetzungen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 WF 157/13

DRsp Nr. 2014/4066

Voraussetzungen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

Im Umgangsverfahren erfällt die Einigungsgebühr lediglich für Vereinbarungen, die den Umgang mit einem Kind für einen bestimmten Zeitraum abschließend regeln. Ob unter Geltung des neuen Rechts (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG, § 17 Nr. 4 lit. b RVG) auch vorläufige Regelungen die Einigungsgebühr auslösen, bleibt offen.

Tenor

1)

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 24.07.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 19.04.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der dem Rechtsanwalt G. aus der Staatskasse zu zahlende Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 835,98 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen.

b)

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2)

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; RVG § 17 Nr. 4 lit. b; BGB § 1684;

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin macht im vorliegenden Verfahren die Festsetzung seines Vorschusses auf Verfahrenskostenhilfe geltend.