OLG Köln - Beschluss vom 02.09.2011
17 W 170/11
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
MDR 2011, 1387
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 242/07

Voraussetzungen der Einigungsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 17 W 170/11

DRsp Nr. 2011/16927

Voraussetzungen der Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV erfällt nicht, wenn das Verhalten der Parteien sich darin erschöpft, dass der Beklagte der Klagerücknahme zustimmt, nachdem der Kläger diese gleichzeitig unter vom Beklagten geforderten Verzicht auf die Klageforderung erklärt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 987,70 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe

I.

Der Antragsteller war für die Antragsgegnerin in zwei Instanzen anwaltlich mit Erfolg tätig. Nachdem das Landgericht die Klage zugesprochen hatte, legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies allerdings darauf hin, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben würde. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage. Die Beklagte verweigerte hierzu ihre Zustimmung. Auf telefonischen Hinweis des Senates erklärte der Kläger, er nehme die Klage unter Verzicht auf den Klageanspruch zurück. Mithin erließ das Oberlandesgericht Kostenbeschluss zu Gunsten der Beklagten.