OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2009
13 A 596/09
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 404/08

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an das Darlegungserfordernis der Gründe zur Zulassung einer Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 13 A 596/09

DRsp Nr. 2011/65

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an das Darlegungserfordernis der Gründe zur Zulassung einer Berufung

1. Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz oder eine bloße Wiederholung dieses Vortrags genügt nicht für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung.2. Ein strafrechtliches Berufsverbot hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;

Gründe