OLG München - Beschluss vom 17.06.2016
1 AR 191/16
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 503 Js 104043/11

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschvergütung

OLG München, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 1 AR 191/16

DRsp Nr. 2016/11676

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschvergütung

Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll.

Tenor

1.

Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. vor dem Landgericht Augsburg, Az: 10 KLs 503 Js 104043/11 im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 18.000,00 Euro bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.

Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3.

Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg zuständig.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme der Bezirksrevisorin entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach war aus den dort bezeichneten Gründen eine deutliche Anhebung der gesetzlichen Gebühren angezeigt, § 51 RVG. Diese ist mit einer Anhebung um 6.522,-- Euro (entspr. ca. 57%) erfolgt.