Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. vor dem Landgericht Augsburg, Az: 10 KLs
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2.Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3.Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg zuständig.
Die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme der Bezirksrevisorin entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach war aus den dort bezeichneten Gründen eine deutliche Anhebung der gesetzlichen Gebühren angezeigt, § 51 RVG. Diese ist mit einer Anhebung um 6.522,-- Euro (entspr. ca. 57%) erfolgt.
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