OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2016
III - 3 AR 118/16
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen III - 3 AR 118/16

DRsp Nr. 2016/18662

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

Die sog. "500-Blatt-Formel" betreffend die Einarbeitung in die Akten bezieht sich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papiere noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer studiert werden mussten, hat der Pflichtverteidiger substantiiert darzutun.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.

Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.

Die Einarbeitung in die Akten wird den Antragsteller zwar für eine gewisse Dauer ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen haben. Für einen längeren, seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellenden Zeitraum (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2007, 3420) ist dies bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes jedoch nicht der Fall gewesen.