OLG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2000
8 W 21/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 412
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 412 O 46/99

Voraussetzungen der Beweisgebühr

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 21/00

DRsp Nr. 2004/8626

Voraussetzungen der Beweisgebühr

Wird in der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigte einer Partei lediglich entsprechend § 141 ZPO angehört, so entsteht die Beweisgebühr nicht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin verlangt zu Unrecht die Festsetzung einer Beweisgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für das Entstehen einer Beweisgebühr liegen nicht vor. Ein Beweisaufnahmeverfahren hat nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht stattgefunden.