Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin verlangt zu Unrecht die Festsetzung einer Beweisgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für das Entstehen einer Beweisgebühr liegen nicht vor. Ein Beweisaufnahmeverfahren hat nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht stattgefunden.
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