Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Moers – Rechtspflegerin – vom 10.09.1009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
Die am 28.09.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin (Bl. 217 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 21.09.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2009 (Bl. 211ff, 216 GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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