OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2007
20 W 487/06
Normen:
KostO § 60 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 120/06,

Voraussetzungen der Befreiung von den Gebühren für eine Grundbuchberichtigung nach § 60 Abs. 4 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 20 W 487/06

DRsp Nr. 2007/22558

Voraussetzungen der Befreiung von den Gebühren für eine Grundbuchberichtigung nach § 60 Abs. 4 KostO

»Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO setzt nur voraus, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird, auf die Vollzugsreife kommt es nicht an.«

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: