Voraussetzungen der Befreiung von den Gebühren für eine Grundbuchberichtigung nach § 60 Abs. 4 KostO
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 20 W 487/06
DRsp Nr. 2007/22558
Voraussetzungen der Befreiung von den Gebühren für eine Grundbuchberichtigung nach § 60 Abs. 4KostO
»Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4KostO setzt nur voraus, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird, auf die Vollzugsreife kommt es nicht an.«