BGH - Beschluß vom 11.08.2003
KVR 9/00
Normen:
GKG § 49 ;

Voraussetzungen der Antragstellerhaftung

BGH, Beschluß vom 11.08.2003 - Aktenzeichen KVR 9/00

DRsp Nr. 2003/12912

Voraussetzungen der Antragstellerhaftung

Ist die Rechtsbeschwerde durch von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden, so haftet sie auch im Falle des späteren Nichtbetreibens des Verfahrens für die Verfahrenskosten.

Normenkette:

GKG § 49 ;

Gründe:

I. Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den Zusammenschluß zwischen der Betroffenen zu 1, der H. AG und der Betroffenen zu 3, der L. GmbH, untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch die Rechtsanwälte G., - neben der Betroffenen zu 2 der H. P. AG - die H. AG und die L. GmbH Beschwerde eingelegt, welche das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesen hat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am 17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bundeskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügung sei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben habe.