I.
Obgleich die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29.12.2005, Seite 3, geltend gemacht hatten, dass, wenn eine Anrechnung der Verfahrensgebühr verneint wird, auch bei dem Beklagten eine zweite Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist, hat das Gericht bei seiner Entscheidung diesen Gesichtspunkt übersehen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
II.
Entsprechend der zutreffenden Rechnung der Beklagten im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.06.2006 erhöht sich damit der Erstattungsanspruch des Klägers nur um 348,67 Euro, so dass sich ein neuer Erstattungsbetrag von 4.731,54 Euro ergibt. Der Betrag auf den für das Berufungsverfahren Zinsen zu zahlen sind reduziert sich entsprechend.
III.
Bei der Kostengrundentscheidung bleibt es, da das Rechtsmittel des Klägers nicht so zu verstehen ist, dass nur bei ihm eine zweite Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.
IV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens reduziert sich auf bis zu 1.500 Euro.
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