OLG München - Beschluss vom 02.08.2006
11 W 1378/06
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 2 § 21 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 6;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 681
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10866/98

Voraussetzungen der Anrechnung früher gezahlter Anwaltsgebühren

OLG München, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 11 W 1378/06

DRsp Nr. 2007/16742

Voraussetzungen der Anrechnung früher gezahlter Anwaltsgebühren

»Liegen nach Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als 2 Kalenderjahre, so greift die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 6 RVG -VV nicht ein.«

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 2 § 21 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 6;

Gründe:

I.

Obgleich die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29.12.2005, Seite 3, geltend gemacht hatten, dass, wenn eine Anrechnung der Verfahrensgebühr verneint wird, auch bei dem Beklagten eine zweite Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist, hat das Gericht bei seiner Entscheidung diesen Gesichtspunkt übersehen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

II.

Entsprechend der zutreffenden Rechnung der Beklagten im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.06.2006 erhöht sich damit der Erstattungsanspruch des Klägers nur um 348,67 Euro, so dass sich ein neuer Erstattungsbetrag von 4.731,54 Euro ergibt. Der Betrag auf den für das Berufungsverfahren Zinsen zu zahlen sind reduziert sich entsprechend.

III.

Bei der Kostengrundentscheidung bleibt es, da das Rechtsmittel des Klägers nicht so zu verstehen ist, dass nur bei ihm eine zweite Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens reduziert sich auf bis zu 1.500 Euro.