Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 406,86 € festgesetzt.
I.
Durch Urteil vom 07.10.2013 wies die 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen die Klage, die der Kläger auf das Verschweigen von Mängeln bei einem Grundstückskauf gestützt hatte, zurück und legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf. Nachdem der Kläger seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen hatte, legte der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 26.05.2014 dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf.
Auf Antrag der Beklagten setzte die Kostenbeamtin des Landgerichts Meiningen durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2014 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.310,25 € fest. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.08.2014 zugestellt.
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