OLG Thüringen - Beschluss vom 15.12.2014
1 W 474/14
Normen:
RVG § 15a; VV- RVG Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 221/13

Voraussetzungen der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 1 W 474/14

DRsp Nr. 2015/8707

Voraussetzungen der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr findet nur statt, wenn die Festsetzung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt wird.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 406,86 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a; VV- RVG Nr. 2300;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 07.10.2013 wies die 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen die Klage, die der Kläger auf das Verschweigen von Mängeln bei einem Grundstückskauf gestützt hatte, zurück und legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf. Nachdem der Kläger seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen hatte, legte der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 26.05.2014 dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Auf Antrag der Beklagten setzte die Kostenbeamtin des Landgerichts Meiningen durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2014 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.310,25 € fest. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.08.2014 zugestellt.