I.
Die Klägerin hat von dem Zweitbeklagten und zwei weiteren Beklagten rückständige Leasingraten und Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages verlangt. Gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat sie im schriftlichen Vorverfahren am 20. Juli 2004 ein Teilversäumnisurteil erwirkt, das diesen beiden Beklagten an Verkündungs statt am 10. (Erstbeklagter) und 11. August 2004 (Zweitbeklagter) zugestellt wurde. In diesem Urteil ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden.
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