OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2005
I-24 W 45/05
Normen:
ZPO § 61 § 103 § 310 § 331 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 143
OLGReport-Düsseldorf 2006, 292
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 167/04

Voraussetzung für Kostenfestsetzung gegen einen durch Teilurteil ausgeschiedenen Streitgenossen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen I-24 W 45/05

DRsp Nr. 2005/21243

Voraussetzung für Kostenfestsetzung gegen einen durch Teilurteil ausgeschiedenen Streitgenossen

»Die Kostenfestsetzung ist gegen einen durch Teilurteil ausgeschiedenen Streitgenossen erst zulässig, wenn die in dem Schlussurteil enthaltene Kostengrundentscheidung auch ihm gegenüber Wirksamkeit erlangt hat, sei es durch Verkündung oder an Verkündungs statt durch Zustellung dieses Urteils.«

Normenkette:

ZPO § 61 § 103 § 310 § 331 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat von dem Zweitbeklagten und zwei weiteren Beklagten rückständige Leasingraten und Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages verlangt. Gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat sie im schriftlichen Vorverfahren am 20. Juli 2004 ein Teilversäumnisurteil erwirkt, das diesen beiden Beklagten an Verkündungs statt am 10. (Erstbeklagter) und 11. August 2004 (Zweitbeklagter) zugestellt wurde. In diesem Urteil ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden.