OLG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2007
5 W 39/07
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2009, 163
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 234/06

Voraussetzung für eine Streitwertaddition gem. § 45 Abs. 3 GKG im Falle des Übergangs einer Prozesspartei von einer Hilfs- zur Primäraufrechnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 W 39/07

DRsp Nr. 2009/973

Voraussetzung für eine Streitwertaddition gem. § 45 Abs. 3 GKG im Falle des Übergangs einer Prozesspartei von einer Hilfs- zur Primäraufrechnung

Im Falle des Übergangs einer Prozesspartei von einer Hilfsaufrechnung zur Primäraufrechnung erfolgt eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 3 GKG nur, sofern noch im Zeitpunkt der Entscheidung das Tatbestandsmerkmal einer Hilfsaufrechnung vorliegt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung für Warenlieferungen in Höhe von insgesamt EUR 12.271,66 in Anspruch. Erstinstanzlich haben die Beklagten im Rahmen ihrer Klagerwiderung die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und im Übrigen die Aufrechnung mit einer die Klagforderung übersteigenden Gegenforderung erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 haben die Beklagten auf einen Hinweis des Landgerichts die Klagforderung unstreitig gestellt und sodann primär die Aufrechnung mit der - von der Klägerin bestrittenen - Gegenforderung erklärt.