I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung für Warenlieferungen in Höhe von insgesamt EUR 12.271,66 in Anspruch. Erstinstanzlich haben die Beklagten im Rahmen ihrer Klagerwiderung die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und im Übrigen die Aufrechnung mit einer die Klagforderung übersteigenden Gegenforderung erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 haben die Beklagten auf einen Hinweis des Landgerichts die Klagforderung unstreitig gestellt und sodann primär die Aufrechnung mit der - von der Klägerin bestrittenen - Gegenforderung erklärt.
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