VG München - Beschluss vom 02.02.2000
M 9 K 98.365
Normen:
GKG (1975) § 4 § 5 § 8 ; GKG (2004) § 19 § 21 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KV- GKG (1975) Nr. 9006; KV-GKG (2004) Nr. 9006 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

VG München, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen M 9 K 98.365

DRsp Nr. 2004/15965

Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Gemäß Nr. 9006 KV- GKG sind bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle unter anderem die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung wie Reisekosten, Auslagenersatz (Buchstabe a) in voller Höhe und die für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen entstandenen Aufwendungen (für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,53 DM) in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

GKG (1975) § 4 § 5 § 8 ; GKG (2004) § 19 § 21 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KV- GKG (1975) Nr. 9006; KV-GKG (2004) Nr. 9006 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

I.

In einem Verfahren auf Erweiterung des Einzugsbereichs des Kindergartens des Klägers nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1999 die Klage zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht München stellte daraufhin mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren ein und verurteilte den Kläger zur Kostentragung. Der Streitwert wurde auf 8.000,- DM festgesetzt.

Mit Kostenrechnung vom 29. September 1999 stellte die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München dem Kläger Kosten in Höhe von 272,49 DM in Rechnung, wovon 205,- DM auf die Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000,- DM und 67,49 DM auf Auslagen für einen Ortstermin entfielen.