Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich kann die weitere Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO erst dann festgesetzt werden, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist. Das entspricht -- soweit ersichtlich -- einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1983, 176; Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rdn. 5 zu § 124; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Rdn. 16 zu § 124). Dies gilt auch dann, wenn -- wie hier -- die beanspruchte weitere Vergütung zunächst nur aus dem Gegenstandswert der abgeschlossenen Ehesache berechnet wird.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|