Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Kostenschuldners hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch die angefochtene Entscheidung die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 7. Dezember 2000
über
DM 3.272,25 zurückgewiesen.
1.)
Die grundsätzliche Zahlungspflicht des Kostenschuldners folgt aus § 54 Nr. 1 GKG, denn das Amtsgericht hat in dem Urteil vom 20. November 2000 angeordnet, daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Kostenschuldner mithin die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen.
a)
Der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2000 ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Gemäß Nr. 1510 und Nr. 1516 des Kostenverzeichnisses zum GKG sind insgesamt zwei Gebühren angefallen, die sich nach dem maßgeblichen Streitwert von DM 18.000,00 auf jeweils DM 355,00, insgesamt also DM 710,00, belaufen.
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