OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 15 W 304/01
DRsp Nr. 2002/3898
Voraussetzung der Gebührenbefreiung
»Die Gebührenbefreiung gem. § 62 Abs. 3 S. 2 KostO setzt voraus, dass die Löschungsvormerkung zu Gunsten des Berechtigten einzutragen ist. Hierunter ist die natürliche oder juristische Person in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des neuen Rechts zu verstehen Die Löschungsvormerkung muss daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstückbelastung dienen.«