I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Widerspruchsverfahren.
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm über den 29. Juli 2003 hinaus Krankengeld (Krg) zu gewähren, da er wegen einer rückwirkend aufgehobenen Arbeitslosengeldbewilligung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr versicherungspflichtig gewesen sei (Bescheid vom 12. Oktober 2004). Hiergegen erhob der Kläger durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Widerspruch mit der Begründung, der Kläger habe noch bis 31. August 2003 tatsächlich Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen; seine Versicherungspflicht ergebe sich insoweit aus § 5 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Die Beklagte half dem Widerspruch ab und bewilligte dem Kläger Krg bis 30. September 2003 (Bescheid vom 17. November 2004).
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