I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm eine Wechseldruckmatratze zu gewähren (Bescheid vom 12. November 2004). Hiergegen erhob der Kläger durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Widerspruch, der Hinweise auf die Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) enthielt. Daraufhin bewilligte die Beklagte die beantragte Leistung (Bescheid vom 2. Dezember 2004).
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