Das Amtsgericht ordnete für die Betroffene am 22.5.1990 Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Vertretung bei der Aufenthaltsbestimmung und Wohnsitzbegründung sowie bei der medizinischen Behandlung an. Ab 1.1. 1992 wurde die Pflegschaft zu einer Betreuung. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 14.5.1993 wurde der Aufgabenkreis des Betreuers auf Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge, mit Beschluß vom 28.9.1994 auf die Gesundheitsfürsorge und die dazu erforderliche Aufenthaltsbestimmung eingeschränkt. Die Betreuung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 12.12.1995 schließlich aufgehoben.
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