OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2003
5 W 206/03
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 ; ZPO § 621a ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 288
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 150/02

Vorabentscheidung bei güterrechtlicher Streitigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 W 206/03

DRsp Nr. 2004/3918

Vorabentscheidung bei güterrechtlicher Streitigkeit

»1. § 17a Abs. 3 GVG eröffnet nicht die Möglichkeit der Vorabentscheidung, wenn entweder eine güterrechtliche Streitigkeit oder ein Auseinandersetzungsanspruch einer Miteigentümergemeinschaft gegeben ist.2. Wird in den Fällen des § 621a ZPO beim allgemeinen Zivilgericht geklagt, kommt eine Entscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG in Betracht.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3 ; ZPO § 621a ;

Gründe:

Das nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Es kann auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, über die das Familiengericht zu befinden hätte (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), oder Forderungen im Streit sind, die - wie das Landgericht überzeugend gemeint hat - auf einer besonderen Absprache über die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft (§ 741 BGB) beruhen und deshalb durch das allgemeine Zivilgericht geklärt werden müssen. Denn die Entscheidung des Landgerichts ist ohne gesetzliche Grundlage ergangen. § 17 a Abs. 3 GVG, auf die sie sich stützt, ist nämlich nicht anwendbar.