Das nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Es kann auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, über die das Familiengericht zu befinden hätte (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), oder Forderungen im Streit sind, die - wie das Landgericht überzeugend gemeint hat - auf einer besonderen Absprache über die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft (§ 741 BGB) beruhen und deshalb durch das allgemeine Zivilgericht geklärt werden müssen. Denn die Entscheidung des Landgerichts ist ohne gesetzliche Grundlage ergangen. § 17 a Abs. 3 GVG, auf die sie sich stützt, ist nämlich nicht anwendbar.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|