OLG München - Beschluss vom 04.09.2007
32 Wx 114/07
Normen:
KostO § 45, 146 Abs. 2 § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 293
JurBüro 2007, 656
NotBZ 2007, 448
OLGReport-München 2007, 996
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 459/06

Vollzugsgebühr bei Übersendung der beglaubigten Löschungsbewilligung an begünstigten Dritten

OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 114/07

DRsp Nr. 2007/17280

Vollzugsgebühr bei Übersendung der beglaubigten Löschungsbewilligung an begünstigten Dritten

»Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO

Normenkette:

KostO § 45, 146 Abs. 2 § 147 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kostengläubiger beglaubigte die Unterschrift des Geschäftsführers der Kostenschuldnerin zu 2 unter einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek über 80.426,39 DM, übersandte diese an einen Dritten und stellte folgende Rechnung, für die sich der Kostenschuldner zu 1 bereit erklärt hatte, nach § 3 Nr. 2 KostO einzustehen:

Gegenstand: Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf Sicherungshypothek

Geschäftswert gem. KostO § 18 -30, 39, 44: 41.122 EUR

KostO §§ 141, 32 Teil-Wert Bezeichnung Gebühr

45 Abs. 1 UB ohne Entwurf 30,00 EUR

152 Abs. 2 Nr. 1a,b, 2 Porto , Fax, Telefon, Auslagen 2,00 EUR

147.2 4.113 EUR Übermittlungsgebühr 21,00 EUR

Zwischensumme 53,00 EUR

151 a MwSt 16 % 8,48 EUR

Rechnungsbetrag 61,48 EUR