OVG Saarland - Beschluss vom 29.07.2008
3 E 270/08
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 322 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 312/08

Vollstreckungsgegenklage; Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung; Verfahrensaussetzung

OVG Saarland, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 3 E 270/08

DRsp Nr. 2009/5622

Vollstreckungsgegenklage; Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung; Verfahrensaussetzung

a) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen. b) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -). c) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2008 - 1 K 312/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 322 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

I.