BVerfG - Beschluss vom 26.01.2011
1 BvR 1671/10
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 39/10
VGH Hessen, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 257/10

Vollständige Auferlegung der Auslagenerstattung im Falle des Abhelfens der geltend gemacht Beschwer im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch Nichteinfordern der beanstandeten Haftungsfreizeichnung für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1671/10

DRsp Nr. 2011/2853

Vollständige Auferlegung der Auslagenerstattung im Falle des Abhelfens der geltend gemacht Beschwer im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch Nichteinfordern der beanstandeten Haftungsfreizeichnung für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte

1. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG, der öffentlichen Gewalt die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers vollständig aufzuerlegen, wenn es der geltend gemachten Beschwer im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im wesentlichen Punkt abgeholfen und damit objektiv zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Begehren des Beschwerdeführers insoweit für berechtigt erachtet hat.2. Die Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht nach § 34a BVerfGG erstattungsfähig.

Tenor

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

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