OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2007
4 U 1/07
Normen:
RVG -VV Nr. 2400; RVG § 13 ; RVG § 14 ;
Fundstellen:
wrp 2008, 135
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/06

Voller Gebührenansatz für anwaltliches Abschlusschreiben wegen Unterlassungsanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 4 U 1/07

DRsp Nr. 2008/3697

Voller Gebührenansatz für anwaltliches Abschlusschreiben wegen Unterlassungsanspruch

Mit einer Abmahnung als auch dem Abschlusschreiben wird nicht nur die vorläufige Sicherung des Unterlassungsanspruches betrieben, sondern dessen endgültige Feststellung. In der Gebührenberechnung für das Abschlusschreiben kann daher auch der volle Gebührenwert angesetzt werden. Es braucht nicht auf den reduzierten Streitwert des Verfügungsverfahrens zurückgegriffen werden. Eine Gebührenherabsetzung für das Abschlusschreiben ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des geringen Aufwands für dessen Erstellung gerechtfertigt, weil es in jedem Fall der nochmaligen Prüfung der Rechtslage bedarf.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2400; RVG § 13 ; RVG § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat am 12.10.2005 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bestimmte Formulierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese einstweilige Verfügung ist der Beklagten am 20.10.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.04.2006 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine Abschlusserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte hat die geforderte Abschlusserklärung unter dem 11.04.2006 abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben (Bl. 13 - 15 der Akten) verwiesen.