Der Kläger hat am 12.10.2005 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bestimmte Formulierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese einstweilige Verfügung ist der Beklagten am 20.10.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.04.2006 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine Abschlusserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte hat die geforderte Abschlusserklärung unter dem 11.04.2006 abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben (Bl. 13 - 15 der Akten) verwiesen.
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