I.
Zum Gütetermin am 21. März 2005 erschienen vor dem Arbeitsgericht die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter. Ausweislich des Protokolls präzisierte der Klägervertreter seinen Antrag im Vergleich zu dem in der Klageschrift angekündigten Antrag. Außerdem wurde nach einer dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden vom 2. August 2005 auch die mit der Klageschrift gerügte Vollmacht der Unterzeichnerin der streitbefangenen Kündigung erörtert. Danach wurde der Klägerin im Termin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet und sodann ein Versäumnisurteil zu ihren Gunsten verkündet (Bl. 25 d. A.). Das Versäumnisurteil blieb unangegriffen.
Am 23. März 2005 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse wie folgt:
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