OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2007
I-20 W 110/06
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.08.2006

Volle Gebühr nach RVG-VV Nr. 3100 für Schutzschrift nach Antragsrücknahme der einstweiligen Verfügung vor mündlicher Verhandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen I-20 W 110/06

DRsp Nr. 2008/5663

Volle Gebühr nach RVG -VV Nr. 3100 für Schutzschrift nach Antragsrücknahme der einstweiligen Verfügung vor mündlicher Verhandlung

Die Kosten einer beim Gericht eingereichten Schutzschrift zur vorsorglichen Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht eingeht. Das gilt auch bei Antragsrücknahme, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat . In diesem Fall kann die volle Gebühr nach RVG -VV Nr. 3100 angesetzt werden. Eine Ermäßigung gemäß RVG -VV Nr. 3101 hat nicht zu erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.