»... Die Beschwerde [ist] teilweise deshalb begründet, weil das erstinstanzliche Gericht erst im ablehnenden Gerichtsbescheid .. den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts, nunmehr der Prozeßkostenhilfe, abschlägig beschieden hat. Insoweit liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch das VG i. S. des § 8 GKG vor.«
Das vom VG gewählte Verfahren, über den Prozeßkostenhilfeantrag nach § 166 VerwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO und über das Verpflichtungsbegehren gleichzeitig abschlägig zu entscheiden, sei nicht zu billigen.
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