»... Die Erledigungsgebühr setzt besondere Bemühungen des Rechtsanwalts voraus, die auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind und über die Tätigkeiten hinausgehen, die durch die Prozeß- und Verhandlungsgebühr abgegolten sind [folgen Rechtspr.-Hinw.]. Indem die Bevollmächtigten der Antragsteller durch ihre Ausführungen in dem an den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gerichteten Schriftsatz vom 11. 9. 1984 in dem hier zugrunde liegenden Verfahren zur Rücknahme der Berufung beigetragen haben, haben sie derartige besondere Bemühungen unternommen. ...
Dem Ansatz der Erledigungsgebühr steht auch nicht entgegen, daß dem Berufungsverfahren eine Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik zugrunde lag; denn § 24 BRAGO [BRAGebO] ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Koblenz NJW 1960, 934; OVG Münster NJW 1960, 1782).
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