VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.10.1996 (5 S 998/93) - DRsp Nr. 1998/7208
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.10.1996 - Aktenzeichen 5 S 998/93
DRsp Nr. 1998/7208
»Legen sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner gegen eine teilweise stattgebende Normenkontrollentscheidung Nichtvorlagebeschwerde ein und entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hierüber in (auch zeitlich) getrennten Beschlüssen mit jeweiligem Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, so handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.«